4.1. Fortbetrieb oder Zerschlagung
Der Insolvenzverwalter hat unmittelbar nach Insolvenzeröffnung die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu überprüfen (§ 81 Abs 1 IO). Handelt es sich um ein Unternehmen, hat der Insolvenzverwalter unverzüglich zu prüfen, ob das insolvente Unternehmen fortgeführt (oder wenn bereits geschlossen) wiedereröffnet werden kann (§ 81a Abs 3 IO). Die Entscheidung ob das Unternehmen fortgeführt wird oder nicht ist ganz wesentlich für den weiteren Ablauf des Insolvenzverfahrens.