4.2.2.1 Konzept und Voraussetzungen
Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter werden die vertraglichen Schutzpflichten, welche grds nur gegenüber dem Vertragspartner bestehen, auch auf Dritte erstreckt.1295 Ausschlaggebend für die Entwicklung des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter waren insb die im deliktischen Bereich als unzulänglich eingestuften gesetzlichen Regeln über die Gehilfenhaftung.1296 Die Grundvoraussetzungen für den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind, dass der Dritte erkennbar (i) für den Leistungspflichtigen durch die Vertragserfüllung gefährdet wird, indem er in Kontakt mit den vertraglichen Leistungspflichten1297 kommt, und (ii) der Interessensphäre des Leistungsempfängers angehört1298 und sohin ein Interessengleichlauf besteht. Der Dritte gehört der Interessensphäre des Leistungsempfängers an, wenn der Leistungsempfänger dem Dritten rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist,1299 wenn er durch die Hauptleistung begünstigt werden soll oder wenn der Leistungsempfänger ein eigenes Interesse am Schutz des Dritten hat.1300 Damit das Kriterium der Erkennbarkeit erfüllt ist, muss der Leistungspflichtige sowohl den Kontakt des Dritten mit der Hauptleistung vorhersehen als auch die Zugehörigkeit des Dritten zur Interessensphäre des Leistungsempfängers erkennen können.1301 Der Dritte muss dem Leistungspflichtigen nicht persönlich bekannt oder von vornherein identifizierbar sein;1302 es reicht aus, wenn der Dritte einem Personenkreis angehört, dessen Kontakt mit den vertraglichen Leistungen vorhersehbar war.1303 Vor diesem Hintergrund wird gerade bei den Beförderungs- und Handwerkerfällen deutlich, dass die Einbeziehung der geschädigten Dritten in den Schutzbereich des Vertrags sachgerecht ist.