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4.2.1. Überblick

Leitner1. AuflFebruar 2013

Verdeckte Ausschüttungen werden nach den Gesetzesmaterialien zu § 8 Abs 2 KStG als vermögenswerte Vorteile definiert, „die eine Körperschaft dem Beteiligten oder einem ihm Nahestehenden lediglich in seiner Eigenschaft als Beteiligter (oder ihm Nahestehender) und nicht als Vertragspartner im Wege unangemessener oder unangemessen hoher Aufwendungen oder des Verzichts auf Erträge zu Lasten ihres Gewinnes oder ihrer steuerpflichtigen Erträge gewährt“.997997ErläutRV 622 BlgNR XVII. GP 17. Wesentlich dabei ist, dass die Vorteilszuwendung zwar ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft hat, jedoch außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinn

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verteilung erfolgt und dabei ihrer äußeren Erscheinung nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar ist.998998Vgl KStR 2001 Rz 749; VwGH 29.3.2012, 2008/15/0170; 31.5.2011; 2008/15/0153; 16.12.2010, 2007/15/0013; 29.7.2010, 2006/15/0215; Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Rz 161 mwH.

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