Für die Anwendbarkeit der Lohndumpingbestimmungen ist der Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechts maßgeblich. Freie Dienstverträge und Werkverträge sind daher nicht erfasst (vgl Neumayr/Reissner, Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht Band 1, 2. Auflage, Seite 935). Auch familienhafte Mitarbeit (zB der Ehegatte hilft gelegentlich im Betrieb seiner Ehefrau aus), ehrenamtliche Aktivitäten (zB im Rahmen von Vereinen) sowie die Tätigkeiten von Volontären finden idR außerhalb des Arbeitsrechts statt.

