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3.3. Grundsätze der Strafbemessung

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2017

Grundsätzlich sieht das AVRAG bzw LSD-BG für Lohndumpingdelikte Geldstrafen vor, deren Höhe innerhalb der im § 7i AVRAG bzw § 29 LSD-BG angeführten Rahmensätze (siehe Sei

Seite 92

te 91) im Einzelfall zu bemessen ist. Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist jeweils nur für den Fall zu verhängen, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist (§ 16 Abs 1 VStG).

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