Liegt ein Wiederholungsfall vor, ist der gesetzliche Strafrahmen für die individuelle Strafbemessung deutlich höher (siehe Punkt 3.1.). Ein Wiederholungsfall liegt dann vor, wenn der konkrete Täter (siehe Seite 173 ff), also
der Arbeitgeber, die außenvertretungsbefugte Person (§ 9 Abs 1 VStG),
