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4.18 Ausweis der „Reverse Charge“ in der UVA

Karel/Abt/Feckter9. AuflJuni 2021

Die aus dem Übergang der Steuerschuld geschuldete USt muss in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. in der USt-Erklärung gesondert ausgewiesen werden.

Im Formular U 30 (Umsatzsteuervoranmeldung) sind folgende Kennzahlen vorgesehen:

 

Kennzahl

Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1c und 1e, Art. 25 Abs. 5 UStG (u.a. Leistungen ausländischer Unternehmer, Gas-, Strom-, Wärme- und Kältelieferungen, Mobilfunkgeräte, innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte)

057

Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG – Bauleistungen

048

Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1b UStG – Sicherungs- und Vorbehaltseigentum, Zwangsversteigerung von Grundstücken

044

Seite 196

Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1d UStG – Schrott u. Abfallstoffe, Videospielkonsolen, Laptops, Tablet-Computer, Gas- und Elektrizität, Gas- und Elektrizitätszertifikate, Metalle, Anlagegold

032

Vorsteuern betreffend die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1c und 1e, Art. 25 Abs. 5 UStG (Leistungen ausländischer Unternehmer, Gas-, Strom-, Wärme- und Kältelieferungen, Mobilfunkgeräte, innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte)

066

Vorsteuern betr. die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG (Bauleistungen)

082

Vorsteuern betr. Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1b UStG (Sicherungs- und Vorbehaltseigentum, Zwangsversteigerung von Grundstücken)

087

Vorsteuern betr. Steuerschuld gem. § 19 Abs.1d UStG – Schrott u. Abfallstoffe, Videospielkonsolen, Laptops, Tablet-Computer, Gas und Elektrizität, Gas- und Elektrizitätszertifikate, Metalle, Anlagegold

089

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