Da - wie bereits ausgeführt - unter dem UG 2002 teilrechtsfähige Universitätseinrichtungen nicht mehr mit Rechtsfähigkeit bestückt sind, werden die Forschungskooperationsverträge ausschließlich im Namen der Universität oder im Namen eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Universitätspersonals387 abgeschlossen, die damit Vertragspartner werden. Die erforderliche Vollmacht zum Vertragsabschluss im Namen der Universität - dh insbesondere die Kompetenz zur Vertragsunterfertigung - kommt dabei dem Rektor und den Leitern der Organisationseinheiten ex-lege sowie sonstigen Arbeitnehmern der Universität aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Rektor nach § 28 Abs 1 UG 2002 zu.

