Vereinbarungen, welche Kooperationen in Forschung und Entwicklung bezwecken, jedoch nicht die Freistellungsvoraussetzungen der GVO FuE erfüllen oder zwischen Unternehmen abgeschlossen wurden, die gemeinsam die zulässige Marktanteilsschwelle überschreiten, sind nichtig, weil sie insbesondere unter den Verbotstatbestand des Art 81 Abs 1 EGV fallen.388
Vgl in näheren Ausführungen Zweiter Abschnitt, Kapitel II.
