Im Falle einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gem § 34 Abs 1 FinStrG droht eine Geldstrafe bis maximal des Einfachen des Verkürzungsbetrages (die zu Unrecht geltend gemachte Forschungsprämie).
Im Falle einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gem § 34 Abs 1 FinStrG droht eine Geldstrafe bis maximal des Einfachen des Verkürzungsbetrages (die zu Unrecht geltend gemachte Forschungsprämie).
