Eine dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht geltend gemachte Forschungsprämie erfüllt regelmäßig den objektiven Tatbestand des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG. Durch Abgabe eines unrichtigen Antrages zur Geltendmachung einer zu hohen Forschungsprämie (E 108c) wird die Offenlegungspflicht verletzt und dadurch auch die Abgabenverkürzung bewirkt (zur Vollendung siehe im Detail Kapitel VI.5.2.). In Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Forschungsprämie nach § 108c EStG bedarf es einer konkreten Tathandlung (Abgabe des Formulars E 108c inkl entsprechender Beilagen), die unter Verletzung der Wahrheitspflicht darauf abzielt, eine Abgabenverkürzung durch Gutschrift der Prämie zu erwirken. Bspw kann dies aufgrund unrichtiger Angaben zur Höhe der für Forschung und Entwicklung angefallenen förderbaren Aufwendungen und -ausgaben erfolgen.636 Seite 187

