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3. Sitzverlegung einer Gesellschaft in einen anderen EU-Mitgliedstaat: Zuzugsperspektive (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Sofern der Wegzugs- bzw Herkunftsstaat einer Gesellschaft deren rechtsformwahrende Sitzverlegung erlaubt, stellt sich die Frage nach dem Umgang mit diesen Gesellschaften im Zuzugsstaat. In der Entscheidung Centros 6868EuGH C-212/97 (Centros); siehe dazu Sonnenberger/Großerichter, Konfliktlinien zwischen internationalem Gesellschaftsrecht und Niederlassungsfreiheit, RIW 1999, 721; Puszkajler, Luxemburg locuta, causa non finita?, IPRax 2000, 79; Korn/Thaler, Das Urteil des EuGH in der Rs Centros: Ein Meilenstein für das europäische Gesellschaftskollisionsrecht? wbl 1999, 247; Kieninger, Niederlassungsfreiheit als Rechtswahlfreiheit, ZGR 1999, 724; Ebke, Das Schicksal der Sitztheorie nach dem Centros-Urteil des EuGH, JZ 1999, 656; Bungert, Konsequenzen der Centros-Entscheidung des EuGH für die Sitzanknüpfung des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts, DB 1999, 1841; Behrens, Anerkennung, internationale Sitzverlegung und grenzüberschreitende Umstrukturierung von Gesellschaften nach dem Centros-Urteil des EuGH, JBl 2001, 341.

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befand der EuGH, dass die Verweigerung der Eintragung der Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat rechtswirksam gegründeten Gesellschaft gegen die (sekundäre) Niederlassungsfreiheit verstoße. Dabei schade es nicht, dass die fragliche ausländische Gesellschaft als bloße „Briefkastenfirma“ bzw Scheinauslandsgesellschaft ohne eigenständige Tätigkeit im Herkunftsstaat gegründet wurde, mit dem unbestrittenen Ziel, den strikteren Gründungsvorschriften (zB Mindestkapital) des Aufnahmestaats zu entgehen.6969EuGH C-212/97 (Centros) Rz 27; siehe auch EuGH 10.7.1986, Rs 79/85 (Segers) Rz 16. Dänemark (als designierter Zuzugsstaat in der Rs Centros) folgt in seinem IPR der Gründungstheorie, bringt aber im Fall reiner Briefkastengründungen die inländischen Mindestkapitalvorschriften dennoch (nach der Sitztheorie) zur Anwendung. Für die Umwandlung in eine Briefkastengesellschaft siehe Rz 7/35b.

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