Sofern der Wegzugs- bzw Herkunftsstaat einer Gesellschaft deren rechtsformwahrende Sitzverlegung erlaubt, stellt sich die Frage nach dem Umgang mit diesen Gesellschaften im Zuzugsstaat. In der Entscheidung Centros 68 befand der EuGH, dass die Verweigerung der Eintragung der Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat rechtswirksam gegründeten Gesellschaft gegen die (sekundäre) Niederlassungsfreiheit verstoße. Dabei schade es nicht, dass die fragliche ausländische Gesellschaft als bloße „Briefkastenfirma“ bzw Scheinauslandsgesellschaft ohne eigenständige Tätigkeit im Herkunftsstaat gegründet wurde, mit dem unbestrittenen Ziel, den strikteren Gründungsvorschriften (zB Mindestkapital) des Aufnahmestaats zu entgehen.69 Dänemark (als designierter Zuzugsstaat in der Rs Centros) folgt in seinem IPR der Gründungstheorie, bringt aber im Fall reiner Briefkastengründungen die inländischen Mindestkapitalvorschriften dennoch (nach der Sitztheorie) zur Anwendung. Für die Umwandlung in eine Briefkastengesellschaft siehe Rz 7/35b.
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