Bereits 2005 entschied der EuGH in der Rs SEVIC Systems 80, dass es sich bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt, hinsichtlich derer die Niederlassungsfreiheit beachtet werden muss. Die Verweigerung der Eintragung einer Verschmelzung einer deutschen mit einer luxemburgischen Gesellschaft (unter Auflösung der letzteren ohne Abwicklung) bloß aufgrund der grenzüberschreitenden Natur des Vorganges stelle eine Ungleichbehandlung inländischer und grenzüberschreitender Verschmelzungen dar und beschränke somit die EU-Niederlassungsfreiheit.81 Gleich wie bei den reinen Sitzverlegungs-Sachverhalten können zwingende Gründe des Allgemeininteresses (zB Minderheitsgesellschafter- und Gläubigerschutz) als Rechtfertigungsgründe in Frage kommen, sofern sie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen. Eine generelle Verweigerung ist mangels Verhältnismäßigkeit nicht zu rechtfertigen.82
