Die Verfahren zur Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind durch einen Verteidigerzwang gekennzeichnet. In Verfahren zur Unterbringung nach § 21 StGB ist im gesamten Verfahren eine Verteidigung notwendig. Hingegen besteht dieser Zwang in Verfahren zur Unterbringung nach § 22 StGB und § 23 StGB ausschließlich in der Hauptverhandlung. Die Bestimmungen zur notwendigen Verteidigung werden durch den aktuellen Entwurf des MVAG 2021 nicht berührt. Der Verteidigerzwang soll auch weiterhin bestehen.
