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3. Mitbestimmungsrechte

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

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Gemäß § 110 ArbVG haben die Arbeitnehmervertreter das Recht, für je zwei Mitglieder eines Aufsichtsrats, die von den Eigentümern bestellt sind, einen Aufsichtsrat aus dem

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Kreise der Arbeitnehmervertreter zu entsenden (Drittelparität).8686Ist kein Betriebsrat eingerichtet, entfällt das Entsendungsrecht. Zum Entsendungsrecht allgemein vgl etwa Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 3/508. Über die allgemeinen Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates (Zustimmungsrechte) in GmbH bzw AG gem § 35j Abs 5 GmbHG bzw § 95 Abs 5 AktG, welche Arbeitnehmern ein mittelbares Mitbestimmungsrecht durch ihre Vertreter gewährleisten, hinausgehend, sieht das Verschmelzungsrecht einige „Sonderkompetenzen“ des Aufsichtsrats vor, sodass sich daraus auch besondere Mitwirkungsrechte der Belegschaftsvertreter ergeben.

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