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3. Gleichbehandlungspflicht (Nadler)

Nadler1. AuflMai 2023

Bei der Besetzung von Top-Managementfunktionen ist vor allem das GleichbehandlungsG172172Für manche ausgelagerten staatlichen Institutionen (zB Nationalbank, Arbeitsmarktservice etc) gilt aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung das Bundes-GleichbehandlungsG, das aber im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorschriften enthält (siehe dazu die Auflistung der Institutionen bei Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 Einleitung § 1 Rz 13). („GlBG“) zu beachten. Darin strebt der Gesetzgeber die Gleichbehandlung von Personen dadurch an, dass Ungleichbehandlungen aufgrund unterschiedlichen Geschlechts, des Alters, ethnischer Zugehörigkeit, der Religion und Weltanschauung sowie der sexuellen Orientierung verboten wurden. Im Zusammenhang mit der Besetzung von Managementfunktionen richten sich die Verbote in erster Linie an das betreffende Unternehmen, das diese daher bei der Personalauswahl zu beachten hat.

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