Wenn Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder sonstige rechtliche Rahmenbedingungen keine spezifischen Vorgaben für die Auswahl des Top-Managements enthalten, müssen diese aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht der besetzenden Organe abgeleitet werden. Diese bezieht sich auf sämtliche Handlungen der Organe für das betreffende Unternehmen, also nicht nur die Auswahl des Managements, sondern auch auf sonstige unternehmensbezogene Entscheidungen, wie etwa über Investitionen, über Budgets, über Vertragsabschlüsse etc.

