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3. Gebarung (§§ 20 bis 22)

Berger/Steinwendner/Becker6. AuflJuli 2024

3.1. Informationspflichten des Leitungsorgans

Unter Gebarung versteht man die ordentliche Geschäftsführung des Vereins.

Das Leitungsorgan ist dazu verpflichtet, die Mitglieder in der Mitgliederversammlung sowohl über die Tätigkeiten als auch über die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

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