Ein Flächenwidmungsplan, der ein Aufschließungsgebiet freigibt und in vollwertiges Bauland umwandelt, ist mangels Festlegung eines angemessenen Abstands zwischen einem unter die Seveso II-RL fallenden Betriebsgebiet und dem Baugebiet gesetzwidrig. Zur Wahrung des angemessenen Abstands ist dieser bei Bekanntwerden im Flächenwidmungsplan aufgrund wesentlich geänderter Planungsgrundlagen kenntlich zu machen. Eine bestehende Verbauung innerhalb des angemessenen Abstands ist keine Begründung für die Freigabe eines ebenfalls innerhalb des angemessenen Abstands liegenden Teils eines Aufschließungsgebiets.

