Art 6 Z 2 AUVB normiert weitere Verletzungen, die ebenfalls als Unfall gelten sollen. Der Wortlaut der Unfallfiktion lautet wie folgt:
„ Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse: Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen. Hinsichtlich abnützungsbedingter Einflüsse mit Krankheitswert findet Art. 18 Pkt. 2, Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes, Anwendung.“
