Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt zunächst durch die primäre Risikobegrenzung (primäre Risikoumschreibung). Durch sie wird festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahr für welchen Bedarf versichert sein sollen. Auf der zweiten Ebene kann durch einen Risikoausschluss ein Teil der primären Risikoabgrenzung vom Versicherungsschutz ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden (sekundäre Risikobegrenzung, Risikobeschränkung).1147 Mit dem Risikoausschluss begrenzt der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, womit ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen wird. Der Zweck besteht darin, dass eine sichere Prämienkalkulation gewährleistet wird, zumal ein für den Versicherer unüberschaubares und unkalkulierbares Teilrisiko von der Deckung ausgenommen wird.1148 Die Übernahme dieser Teilrisiken würde eine wirtschaftlich vernünftige Prämienkalkulation erschweren oder gar unmöglich machen und überdies nicht mit dem berechtigten Interesse der Versicherer in Einklang zu bringen sein, Versicherungsschutz für möglichst viele Versicherungskunden zu möglichst geringen Versicherungsbeiträgen anbieten zu können.1149 Aus den die Deckung begrenzenden Klauseln der Unfallversicherungs-Bedingungen ist zu erkennen, dass der Versicherer prinzipiell nur die Haftung für das normale Unfallrisiko übernehmen will. Angesichts des sehr weit gefassten Unfallbegriffes ist der Versicherer angehalten, solche Risiken von der versicherungsrechtlichen Deckung auszunehmen, die mit einer irregulären und erhöhten Gefahrenlage einhergehen.1150 Die Bestimmungen des Art 17 AUVB bzw des Art 4 AUVB 2022 sind als Risikoausschlusstatbestände einzuordnen. Bei diesen wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherten ankäme.1151 Es handelt sich dabei nicht um Bestimmungen, die Verhaltensweisen vorschreiben, sondern um objektiv abgrenzbare und besonders gefahrerhebliche Umstände. Die Klauseln kommen ohne Rücksicht darauf zur Anwendung, ob der Versicherte den zum Ausschluss führenden Umstand zu vertreten hat oder nicht.1152 Somit liegen objektive Risikoausschlüsse vor, sodass die deckungsrechtliche Beurteilung lediglich von der Frage abhängig zu machen ist, ob der ausgenommene Sachverhalt im konkreten Fall auch tatsächlich vorliegt und der Ausschlusstatbestand damit erfüllt ist.1153

