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3. Ergebnisermittlung

Pummerer15. AuflAugust 2023

Das Ergebnis jedes Gruppenmitgliedes ist nach den Vorschriften des EStG und KStG zu ermitteln. Inländische Ergebnisse werden dem Gruppenträger unabhängig vom Beteiligungsausmaß zu 100 % zugerechnet. Bei Beteiligungsgemeinschaften erfolgt die Ergebniszurechnung nur nach dem Beteiligungsausmaß.

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