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3. Eheschließung103103Für polnische Staatsbürger ist im gesamten IPR des Familienrechts (Art 24 ff) und teilweise im Kindschaftsrecht (Art 29 ff) der Staatsvertrag zwischen Österreich und Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen, BGBl 1974/79, zu beachten. Polen ist insbesondere auch kein teilnehmender Mitgliedstaat der EheGüVO, PaGüVO und der Rom III-VO. Zu beachten ist auch Art 10 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrags mit dem Iran, BGBl 1966/45. (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Gem § 16 IPRG richtet sich die Form (ua das Erfordernis von Zeugen, Anwesenheitspflichten, sonstige Mitwirkende sowie der gesamte äußere Ablauf der Eheschließung)104104Siehe Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht2 Rz 02.24 ff. bei Inlandstrauungen aufgrund des staatlichen Ordnungsinteresses ausschließlich nach dem österr Recht (dh standesamtliche Ziviltrauung). Sonstige private, konfessionelle oder religiöse Eheschließungen sind bei Vornahme in Österreich wirkungslos. Da auch ausländische Botschaften und Konsulate auf österr Territorium „Inland“ sind, kann den dort nach dem Recht des Entsendestaats vorgenommenen Trauungen für den österr Rechtsbereich keine Wirksamkeit zukommen. Das österr Recht kennt, im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen, keine Konsulats- oder Botschaftstrauungen; ebenso wenig kommt Schiffs- oder Flugkapitänen eine Trauungsbefugnis zu.105105Siehe Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht2 Rz 02.27; Neumayr in KBB6 IPRG § 16 Rz 3; Lenhard, Eheschließungsformen und Gültigkeit für den österreichischen Rechtsbereich, ÖStA 1999, 22; Hintermüller, Zur Problematik der in Österreich konsularisch geschlossenen Ehen, ÖStA 1988, 50.

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