Gem § 16 IPRG richtet sich die Form (ua das Erfordernis von Zeugen, Anwesenheitspflichten, sonstige Mitwirkende sowie der gesamte äußere Ablauf der Eheschließung)104 bei Inlandstrauungen aufgrund des staatlichen Ordnungsinteresses ausschließlich nach dem österr Recht (dh standesamtliche Ziviltrauung). Sonstige private, konfessionelle oder religiöse Eheschließungen sind bei Vornahme in Österreich wirkungslos. Da auch ausländische Botschaften und Konsulate auf österr Territorium „Inland“ sind, kann den dort nach dem Recht des Entsendestaats vorgenommenen Trauungen für den österr Rechtsbereich keine Wirksamkeit zukommen. Das österr Recht kennt, im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen, keine Konsulats- oder Botschaftstrauungen; ebenso wenig kommt Schiffs- oder Flugkapitänen eine Trauungsbefugnis zu.105
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