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2. Verlobung (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Das Verlöbnis (die Verlobung) als wechselseitiges Versprechen, zukünftig eine Ehe zu schließen,9797 Verschraegen in Rummel 3 IPRG Vor § 16 Rz 1; OGH 16.12.1982, 6 Ob 701/82, JBl 1983, 541 (Schwimann). wird im IPRG nicht speziell geregelt, sondern nach hM entsprechend dem Grundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 Abs 1 IPRG) analog den eherechtlichen IPR-Normen (§§ 17 ff IPRG) angeknüpft.9898OGH 21.9.1993, 1 Ob 577/93, SZ 66/112; OGH 11.9.2003, 6 Ob 321/02b, ZfRV-LS 2004, 6; Verschraegen in Rummel 3 IPRG Vor § 16 Rz 1 und 2; Neumayr in KBB6 IPRG § 16 Rz 2; Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht2 Rz 02.39; Schwimann, Internationales Privatrecht3 149; Verschraegen, Internationales Privatrecht 12. Zur Beurteilung der materiellen Gültigkeit ist daher analog § 17 IPRG auf das jeweilige Personalstatut der Verlobten abzustellen. Das Verlöbnis gilt nach § 8 IPRG (nicht § 16 IPRG!) als formgültig, wenn es dies nach dem jeweiligen Personalstatut der Verlobten (Gesamtverweisung) oder nach dem Recht am Verlobungsort (Sachnormverweisung) ist (siehe oben Rz 1/51f).9999 Posch, Internationales Privatrecht5 85; Verschraegen in Rummel 3 IPRG Vor § 16 Rz 1; Schwimann, Internationales Privatrecht3 150. Die Wirkungen des Verlöbnisses und die Folgen100100Zu den Folgen einer solchen Lösung des Verlöbnisses zählen bspw Schadenersatzforderungen oder auch Schenkungsrückforderungen (Schwimann, Internationales Privatrecht3 150). Liegt nach dem anzuwendenden Recht kein Verlöbnis vor, so kommen hinsichtlich getätigter Ausgaben insbesondere bereicherungsrechtliche Ansprüche in Frage (Art 10 Rom II), siehe dazu Neumayr in KBB6 IPRG § 16 Rz 2; Schwimann, JBl 1983, 541 (Glosse zu OGH 16.12.1982, 6 Ob 701/82); Schwind, „Hochzeit“ nach serbischem Brauch, IPRax 1984, 45. einer Lösung des Verlöbnisses beurteilen sich analog nach §§ 18, 20 IPRG. Die Anwendung ausländischen Rechts auf das Verlöbnis muss bei Vorliegen eines ordre public -Verstoßes, bspw bei hohen Vertragsstrafen ohne Schadenersatzfunktion oder bei der erkauften Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einer/s minderjährigen Verlobten, entfallen.101101OGH 13.9.2000, 4 Ob 199/00v, SZ 73/142; OGH 11.6.2002, 5 Ob 129/02k (Verlobung Minderjähriger, erkaufte Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des prospektiven Bräutigams); Schwimann, Internationales Privatrecht3 150; Die Anordnung von Ersatzpflichten für Aufwendungen im Hinblick auf die Eheschließung bei einseitigem Rücktritt ohne gerechtfertigten Grund verstößt nicht gegen den österr ordre public (OGH 21.9.1993, 1 Ob 577/93, SZ 66/112).

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