Das Verlöbnis (die Verlobung) als wechselseitiges Versprechen, zukünftig eine Ehe zu schließen,97 wird im IPRG nicht speziell geregelt, sondern nach hM entsprechend dem Grundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 Abs 1 IPRG) analog den eherechtlichen IPR-Normen (§§ 17 ff IPRG) angeknüpft.98 Zur Beurteilung der materiellen Gültigkeit ist daher analog § 17 IPRG auf das jeweilige Personalstatut der Verlobten abzustellen. Das Verlöbnis gilt nach § 8 IPRG (nicht § 16 IPRG!) als formgültig, wenn es dies nach dem jeweiligen Personalstatut der Verlobten (Gesamtverweisung) oder nach dem Recht am Verlobungsort (Sachnormverweisung) ist (siehe oben Rz 1/51f).99 Die Wirkungen des Verlöbnisses und die Folgen100 einer Lösung des Verlöbnisses beurteilen sich analog nach §§ 18, 20 IPRG. Die Anwendung ausländischen Rechts auf das Verlöbnis muss bei Vorliegen eines ordre public -Verstoßes, bspw bei hohen Vertragsstrafen ohne Schadenersatzfunktion oder bei der erkauften Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einer/s minderjährigen Verlobten, entfallen.101
