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1. Faktische Lebensgemeinschaften, verschiedengeschlechtliche registrierte Partnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Das IPRG sieht keine ausdrückliche Regelung zur Bestimmung des auf rein faktische Lebensgemeinschaften anzuwendenden Rechts vor. Deshalb hat die Anknüpfung nach der stärksten Beziehung gem § 1 Abs 1 IPRG zu erfolgen. Dabei stellt sich grundsätzlich die Frage nach einer Einordnung im internationalen Familienrecht oder im internationalen Schuldrecht. Eine familienrechtliche Einordnung scheint sachgerechter, sofern es sich nicht bloß um Gemeinschaften hinsichtlich einzelner vermögensrechtlicher Aspekte handelt, die auch außerhalb familienrechtlicher Bande eingegangen werden. Bis vor kurzem wurde bei familienrechtlicher Qualifikation dieser Rechtsverhältnisse eine analoge Anknüpfung an die Regeln des internationalen

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Eherechts (§§ 18–20 IPRG) vertreten.9191 Verschraegen in Rummel 3 IPRG Vor § 16 Rz 4; Schwimann, Internationales Privatrecht3 149 f. Diese Lösung muss seit der Schaffung eigener Verweisungsnormen für registrierte Partnerschaften (§§ 27a ff IPRG) überdacht werden. Im Ergebnis scheint eine analoge Anwendung des § 27b IPRG angebrachter, da der gewöhnliche Aufenthalt des Paares aufgrund der Faktizität der Lebensgemeinschaft eher dem Grundsatz der stärksten Beziehung entspricht als das Personalstatut.9292Dies entspricht im Ergebnis auch Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht2 (2017) Rz 03.06. Mangels formeller Begründung einer faktischen Lebensgemeinschaft gilt es primär die geeignetste Anknüpfung für die Wirkungen zu finden. Die Frage nach dem Bestehen einer faktischen Lebensgemeinschaft wird idR unselbständig nach dem Sachrecht der Hauptfrage bestimmt.9393Ebenso Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht2 Rz 03.09f; aA Verschraegen in Rummel 3 IPRG Vor § 16 Rz 3. Ist eine familienrechtliche Einordnung der Lebensgemeinschaft nicht möglich, hat die vermögensrechtliche Einordnung im Rahmen des internationalen Schuld- bzw Gesellschaftsrechts zu erfolgen.9494 Neumayr in KBB6 IPRG § 16 Rz 2; siehe dazu ua OGH 16.12.1982, 6 Ob 701/82, JBl 1983, 540 (Schwimann); OGH 18.2.1982, 7 Ob 518/82: dazu Striewe, Zum Internationalen Privatrecht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, IPRax 1983, 248; Gruber, Überlegungen zur Reform des Kollisionsrechts der eingetragenen Lebenspartnerschaft und anderer Lebensgemeinschaften, IPRax 2021, 39.

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