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4. Persönliche Ehewirkungen (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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§ 18 IPRG umfasst mit der Ausnahme von Ehenamen (§ 13 IPRG), Ehegüterrecht (EheGüVO bzw § 19 IPRG) und Unterhalt (HUP iVm UntVO für Verfahren, die ab dem 18.6.2011 eingeleitet wurden: siehe unten Rz 2/200 ff)123123Für Verfahren, die vor dem 18.6.2011 bereits anhängig waren, ist das HUP nur auf jene ehelichen Unterhaltsansprüche anzuwenden, die danach fällig werden; für bis dahin fällig gewordene Ansprüche ist § 18 IPRG maßgeblich: Andrae in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Bd V4 (2016) HUntStProt Einleitung Rz 14. alle gesetzlichen Ehewirkungen, also ehebezogene Rechte und Pflichten der Ehegatten während aufrechter Ehe („Ehewirkungsstatut“).124124Die Vorfrage nach dem Bestehen einer Ehe ist nach §§ 16, 17 IPRG anzuknüpfen. Beispiele sind:125125 Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht2 Rz 02.45f; Schwimann, Das neue internationale Eherecht Österreichs – Bemerkungen zu den eherechtlichen Vorschriften des neuen IPR-Gesetzes, JBl 1979, 341 (348). Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Pflicht zur Treue, Wohngemeinschaft, Beistandspflicht), Schlüsselgewalt, Entgelt bei Mitwirkung beim Erwerb des anderen und die Zustimmung zu Geschäften des Partners. Erfasst sind sowohl Bereiche, die die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander als auch jene mit Wirkung gegenüber Dritten betreffen. Durch die Ausgliederung des praktisch bedeutsamsten Anwendungsfalls „Unterhalt“ in das HUP wird § 18 IPRG in Hinkunft aber dennoch selten zur Anwendung kommen.

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