§ 18 IPRG umfasst mit der Ausnahme von Ehenamen (§ 13 IPRG), Ehegüterrecht (EheGüVO bzw § 19 IPRG) und Unterhalt (HUP iVm UntVO für Verfahren, die ab dem 18.6.2011 eingeleitet wurden: siehe unten Rz 2/200 ff)123 alle gesetzlichen Ehewirkungen, also ehebezogene Rechte und Pflichten der Ehegatten während aufrechter Ehe („Ehewirkungsstatut“).124 Beispiele sind:125 Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Pflicht zur Treue, Wohngemeinschaft, Beistandspflicht), Schlüsselgewalt, Entgelt bei Mitwirkung beim Erwerb des anderen und die Zustimmung zu Geschäften des Partners. Erfasst sind sowohl Bereiche, die die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander als auch jene mit Wirkung gegenüber Dritten betreffen. Durch die Ausgliederung des praktisch bedeutsamsten Anwendungsfalls „Unterhalt“ in das HUP wird § 18 IPRG in Hinkunft aber dennoch selten zur Anwendung kommen.
