In Bezug auf die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sind im Ehegüterrecht zwei Rechtslagen zu unterscheiden: Für Verfahren, die vor dem 29.1.2019 eingeleitet wurden, und Ehen, die bis dahin eingegangen wurden, gilt (in Bezug auf das IZR/IPR) autonomes österr Recht: dh § 114a JN sowie § 19 IPRG; die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen richtet sich nach den §§ 403 ff EO. Für die Zeit ab dem 29.1.2019 gelten hingegen die Bestimmungen der EheGüVO.