Die drei Hauptgruppen „Immaterielle Vermögensgegenstände“, „Sachanlagen“ und „Finanzanlagen“ müssen gem. § 224 Abs. 2 UGB auch tiefer gegliedert werden.
Das UGB verlangt, dass alle angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge ausgewiesen werden müssen. Es besteht daher kein Spielraum, die Gliederung der Bilanz nach eigenen Wünschen zu gestalten.
