vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3. Beschwerdegegenstand und -legitimation

Wutscher7. AuflJuli 2023

Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an die VwG erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (sog „Bescheidbeschwerde“).3737Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG. Daneben besteht auch noch eine besondere Beschwerdebefugnis des Bundesministers (Abs 1 Z 2) und Abs 4 leg cit ermöglicht die bundes- oder landesgesetzliche Festlegung von Beschwerderechten für Fälle, in denen ein Gesetz gem Art 130 Abs 2 B-VG eine Zuständigkeit der VwG vorsieht. Bis auf den fehlenden Gliedsatz „nach Erschöpfung des Instanzenzuges“ entspricht diese Regelung der vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform geltenden Umschreibung der Beschwerdelegitimation für den VwGH. Die dazu in jahrzehntelanger Rechtsprechung getroffenen Aussagen zu subjektiv-öffentlichen Rechten sind daher auch für das Verfahren vor den VwG relevant.3838Vgl VwSlg 18.912 A/2014. § 27 VwGVG ist allerdings nicht als Einschränkung der Prüfbefugnis der VwG zu verstehen, die vielmehr nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden sind; vgl Rosenkranz, Art 130 B-VG Rz 4 mwN. Nach der einfachgesetzlichen Festlegung besteht im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot,3939Vgl § 10 VwGVG; § 270 BAO. die VwG entscheiden daher idR aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage.4040VwSlg 18.953 A/2014. Bei der Prüfung auf Rechtswidrigkeit können sowohl einfachgesetzliche als auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte als Prüfungsmaßstab herangezogen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte