Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an die VwG erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (sog „Bescheidbeschwerde“).37 Bis auf den fehlenden Gliedsatz „nach Erschöpfung des Instanzenzuges“ entspricht diese Regelung der vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform geltenden Umschreibung der Beschwerdelegitimation für den VwGH. Die dazu in jahrzehntelanger Rechtsprechung getroffenen Aussagen zu subjektiv-öffentlichen Rechten sind daher auch für das Verfahren vor den VwG relevant.38 Nach der einfachgesetzlichen Festlegung besteht im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot,39 die VwG entscheiden daher idR aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage.40 Bei der Prüfung auf Rechtswidrigkeit können sowohl einfachgesetzliche als auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte als Prüfungsmaßstab herangezogen werden.

