Die Aufteilung zwischen den neun VwG der Länder und den beiden VwG des Bundes ist mit einer Generalklausel zugunsten der Länder geregelt. „Soweit sich aus Abs. 2 und 329 [Anm: des Art 131 B-VG] nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder“ (Art 131 Abs 1 B-VG30). Insbesondere sind die VwG der Länder für die Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig, soweit nicht mit Zustimmung der Länder eine Zuständigkeit des BVwG bundesgesetzlich festgelegt ist. Seite 4

