3.1. Spaltung zur Aufnahme und zur Neugründung
Unter Spaltung versteht man allgemein die Teilung und Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere im Rahmen der Spaltung neu zu gründende Gesellschaften (Spaltung zur Neugründung) oder auf eine oder mehrere bereits bestehende Gesellschaften (Spaltung zur Aufnahme).