Spaltungsfähige Rechtsträger sind nach § 1 Abs 1 SpaltG Kapitalgesellschaften, dh AGs, GmbHs oder SEs, die ihren Sitz im Inland haben. Dies gilt für die übertragende, die übernehmende sowie die neue(n) Gesellschaft(en). Innerhalb dieses Rahmens sind alle Kombinationen möglich, dh das Vermögen der spaltenden AG, SE oder GmbH kann nur auf AGs, nur auf GmbHs oder auf Kapitalgesellschaften unterschiedlicher Rechtsform übertragen werden.1