2.1. Europarechtliche Grundlage
Europarechtliche Grundlage der Spaltung ist die 6. gesellschaftsrechtliche Richtlinie (6. RL) vom 17.12.19821, die sogenannte Spaltungsrichtlinie, deren Besonderheit darin liegt, dass sie im Unterschied zu allen anderen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien nicht verpflichtend umzusetzen ist. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind daher nicht gezwungen, das Rechtsinstitut der Spaltung zu etablieren.2