1.1. Einleitung
Zweck der Spaltung ist die Teilung und die Übertragung von Vermögen „jeweils in seiner Gesamtheit“ oder von einzelnen Vermögensteilen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von einem übertragenden Rechtsträger auf einen oder mehrere andere Rechtsträger, die entweder im Rahmen der Spaltung gegründet werden (Spaltung zur Neugründung) oder auf bereits bestehende Rechtsträger (Spaltung zur Aufnahme). Je nachdem, ob der übertragende Rechtsträger nach Durchführung der Spaltung weiterbesteht, unterscheidet man die Aufspaltung (Untergang des übertragenden Rechtsträgers ohne Abwicklung) von der Abspaltung (Fortbestand des übertragenden Rechtsträgers). Konzeptionell wird die Spaltung von Teilen der Lehre als contrarius actus, dh als Gegenakt oder als Komplementärvorgang zur Verschmelzung gesehen1, welcher es ermöglicht, die Rechtswirkungen einer Gesellschaftsvereinigung wieder rückgängig zu machen. Bei der Auf- und Abspaltung kommt es zu einer partiellen Verschmelzung, also zu einer Verschmelzung von Vermögensteilen des übertragenen Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch bereits bestehende oder neu gegründete Rechtsträger. Bei der Aufspaltung führt dies wie bei der Verschmelzung zum Untergang des übertragenen Rechtsträgers.2