Erbengläubiger haben Forderungen gegen Erben und nicht gegen den Erblasser respektive die Verlassenschaft. Ihnen kommt im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung zu. Ein (exekutiver) Zugriff auf die Nachlassgegenstände wird erst nach Einantwortung möglich, zumal der Erbe vor Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses nicht Eigentümer der Nachlassgegenstände wird. Allerdings können auch diese Gläubiger gem § 178 Abs 5 AußStrG die Zustellung des Einantwortungsbeschlusses beantragen, soferne sie ein rechtliches Interesse daran dartun.257 Von dieser Möglichkeit sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden, um hier nicht gegenüber anderen Gläubigern ins Hintertreffen zu geraten. Abgesehen davon sieht § 379 Abs 5 iVm Abs 2 EO vor, dass zur Sicherung von Geldforderungen gegen einen Erben zugunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm angefallenen Erbgutes vor der Einantwortung einstweilige Verfügungen getroffen und notwendige Sicherungsmittel (§§ 379 und 382 EO) angeordnet werden können, wenn „wahrscheinlich ist, dass ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken, durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde“ (Z 1) bzw „die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist“ (Z 2).

