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3.6 Dritte

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Dem Notar als Gerichtskommissär kommt ad personam nur hinsichtlich der gerichtlichen Kostenbestimmung und im Zusammenhang mit seiner gerichtlichen Überwachung

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und Anleitung nach den Bestimmungen des GKG Parteistellung zu.258258 Birkner, Parteistellung und rechtliches Gehör im Außerstreitverfahren (1996) 86 f. Werden ihm etwa durch eine Entscheidung nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens weitere Aufgaben übertragen, liegt darin jedenfalls ein Eingriff in seine rechtlich geschützte Stellung und ist ihm insoferne ebenso eine Rekurslegitimation zuzuerkennen.259259OGH 24.10.2013, 6 Ob 92/13t, EvBl‑LS 2014/38 = JBl 2014, 194 = Zak 2014/56, 36 = NZ 2014/49, 138 = wobl 2014, 80/25 = iFamZ 2014/66, 82 ( Mondel) = NZ 2014/63, 173 = EF‑Z 2014/119, 186 (Tschugguel). Von der Entscheidung über das Erbrecht nach § 161 AußStrG ist der das Testament errichtende Notar hingegen nicht unmittelbar betroffen, sodass eine (volle) materielle Parteistellung hier ausscheidet.260260OGH 09.11.2006, 6 Ob 236/06h, ÖJZ-LS 2007/13 = Zak 2007/118, 74 = SZ 2006/164.

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