3.4.1 Noterben/Pflichtteilsberechtigte212
Noterben sind Pflichtteilsberechtigte und gelten nicht als Erben, sondern als Gläubiger der Verlassenschaft (Erbschaftsgläubiger). Der Pflichtteil stellt einen Geldanspruch gegen die Verlassenschaft dar.211 Noterben haben daher im Verlassenschaftsverfahren lediglich insoweit Parteistellung, als das Gesetz sie in eine rechtlich geschützte Stellung versetzt, welche durch Handlungen während des Verlassenschaftsverfahrens unmittelbar beeinflusst werden könnte. Über diese Rechte hinaus können Pflichtteilsberechtigte in das Verlassenschaftsverfahren nicht eingreifen.213

