3.4.1. Inhalt und Anwendungsbereich des § 202 UGB
§ 202 UGB regelt die Bewertung von Einlagen und Zuwendungen beim übernehmenden Rechtsträger, wobei weder der Begriff der Einlage noch jener der Zuwendung im UGB definiert wird. Übernehmender Rechtsträger können sowohl Einzelunternehmen und Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften und andere rechnungslegungspflichtige juristische Personen sein.106 Die Bestimmung sieht grundsätzlich eine Bewertung mit dem beizulegenden Wert vor (§ 202 Abs 1 UGB). Im Fall von Umgründungen ist auch eine Bewertung mit dem Buchwert zulässig (§ 202 Abs 2 UGB).