Die objektive Erkennbarkeit der Krise ist die Grundvoraussetzung für das Entstehen von Krisenwarnpflichten. Das Urteil über die Erkennbarkeit der Krise ergibt sich aus der Anwendung des § 1299 ABGB.
Merksätze:
1. Eine Krise ist objektiv erkennbar, wenn ein sorgfältiger und gewissenhafter Berater (§ 1299 ABGB) in der Lage ist, die vorliegenden Krisenindikatoren als solche wahrzunehmen und als Gefahr für den Klienten zu interpretieren.

