Auf Basis der vorstehend erörterten dogmatischen Grundlagen für die Einordnung von Einzelfallumständen zur Bestimmung des objektiven Sorgfaltsmaßstabs iSd § 1299 ABGB gilt es nun die besagten tatsächlichen Umstände, welche als Kriterien zur Beurteilung der objektiven Erkennbarkeit der Krise geeignet erscheinen,1051 einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Dazu Abschnitt 3.2.
