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3.4.1 Allgemeines

1. AuflSeptember 2018

Zur Begründung von Schutzpflichten in Form aktiver Schadensabwehrpflichten wird neben einer rechtlichen Sonderverbindung, einem gewissen Schadensrisiko, einem Gefälle bei der Fähigkeit zur Gefahrenerkennung bzw -abwehr sowie der Zumutbarkeit der aktiven Schadensabwehr auch die Erkennbarkeit der Gefahr bzw die Vorhersehbarkeit des Schadens gefordert.10181018 Siehe dazu bereits Abschnitt 2.3.3.7. Dies entspricht – wie erwähnt – auch den Wertungen des § 1299 ABGB im Schutzpflichtenkontext, wonach auf eine Gefahr bzw einen drohenden Schaden hinzuweisen ist, wenn diese(r) dem sorgfältigen und gewissenhaften Berater erkennbar oder bekannt ist.10191019 Siehe dazu die Abschnitte 1.5.1, 2.3.3.7.2 und 3.3.

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