Im Rahmen der in diesem Kapitel erfolgten Ausführungen konnte gezeigt werden, dass gesetzliche Missbrauchsverhinderungsnormen sich im Einzelfall als überschießend erweisen können und andererseits selbst anfällig für Umgehungsgestaltungen sein können. Eine einzelfallbezogene Argumentation nach der Maßgabe des § 22 BAO erscheint vor diesem Hintergrund mE in vielen Fällen sachgerechter als eine pauschale Missbrauchsbekämpfung durch den Gesetzgeber.810 Die vereinzelt im Schrifttum811 anzutreffende Forderung, dass Umgehungsgestaltungen ausschließlich durch Maßnahmen des Gesetzgebers entgegenzuwirken sei, ist mE daher abzulehnen.

