Vereinbarungen zwischen Nahestehenden bergen aufgrund der oftmals gegebenen Gleichrichtung der wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien nach der Auffassung der Finanzverwaltung ein überdurchschnittlich hohes Risiko der Erschleichung (ungerechtfertigter) steuerlicher Vorteile. Vertragsbeziehungen zwischen Nahestehenden813 sind daher den EStR 2000814 und der stRspr815 des VwGH zufolge in besonderem Maße dahingehend zu prüfen, ob sie „ernstlich gemeint“ sind.

