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3.2. Scheingeschäfte und Scheinhandlungen

Leitner1. AuflFebruar 2013

Eine weitere Abgrenzungsfrage iZm den hier erörterten Gestaltungen stellt sich im Hinblick auf eine Beurteilung gem § 23 Abs 1 BAO. So konstatiert zB Tanzer11131113 Tanzer in FS Stoll 47., dass reine Briefkastengesellschaften, die gänzlich funktions- und ausstattungslos sind und nur der (steuerschonenden) Rück- oder Weiterleitung von Erträgnissen an ihre Gesellschafter dienen, als Scheingründungen qualifiziert werden könnten, die gem § 23 Abs 1 BAO „wegzudenken“ seien. Auch im übrigen Schrifttum wird § 23 Abs 1 BAO iZm den hier erörterten Gestaltungen regelmäßig ins Treffen geführt.11141114Vgl zB Bendlinger in FS Brogyányi 548 f; H. Bergmann in FS KWT 53 f; Dziurdź/Prillinger in Lang/Schuch/Staringer (Hrsg), Die Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten im Internationalen Steuerrecht 102 f; Loukota, 13. ÖJT, Band III/1, 12 f; ders, Internationale Steuerfälle Rz 913 ff; Renner in FS Loukota 416.

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