Eine weitere Abgrenzungsfrage iZm den hier erörterten Gestaltungen stellt sich im Hinblick auf eine Beurteilung gem § 23 Abs 1 BAO. So konstatiert zB Tanzer1113, dass reine Briefkastengesellschaften, die gänzlich funktions- und ausstattungslos sind und nur der (steuerschonenden) Rück- oder Weiterleitung von Erträgnissen an ihre Gesellschafter dienen, als Scheingründungen qualifiziert werden könnten, die gem § 23 Abs 1 BAO „wegzudenken“ seien. Auch im übrigen Schrifttum wird § 23 Abs 1 BAO iZm den hier erörterten Gestaltungen regelmäßig ins Treffen geführt.1114

