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3.1.2. Einkünftezurechnung und Missbrauch

Leitner1. AuflFebruar 2013

Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen lassen sich die Überlegungen der FLD im Dublin Docks I-Verfahren somit im Ergebnis bestätigen: In der Tat hätte man über die allgemeinen Grundsätze der Einkünftezurechnung zu dem Ergebnis gelangen können, dass die Dispositionsbefugnis über das in die irischen Tochtergesellschaften eingelegte Kapital bei der Muttergesellschaft verblieben ist und die mit diesem Kapitalstamm erzielten Einkünfte daher auch der Muttergesellschaft zuzurechnen seien.10941094So auch N. Schneider, GeS 2006, 38 (zum vergleichbaren Dublin Docks II-E). Die Einkünftezurechnung nach den allgemeinen Zurechnungsgrundsätzen führt bei dieser Fallkonstellation zu demselben Ergebnis,10951095Ausdrücklich zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass die allgemeinen Zurechnungsgrundsätze und § 22 BAO nicht stets zu demselben Ergebnis führen, sondern lediglich im Einzelfall. Und selbst bei den hier erörterten Fallgestaltungen können die Ergebnisse divergieren, wenn man etwa bedenkt, dass nur bei einer Anwendung des § 22 BAO auf das Vorliegen etwaiger „außersteuerlicher“ Gründe einzugehen ist, nicht jedoch im Hinblick auf die Frage der Einkünftezurechnung nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl zB VwGH 19.11.1998, 97/15/0001 und zuletzt VwGH 28.3.2012, 2009/08/0010). das auch durch eine Anwendung des § 22 BAO erreicht wird. Auch die Fiktion einer „angemessenen Gestaltung“ iSd § 22 Abs 2 BAO führt diesfalls nämlich im Ergebnis zu einer Einkünftezurechnung an die Muttergesellschaft.10961096S dazu sogleich unten im Text; vgl zB auch Bendlinger in FS Brogyányi 544; Loukota, SWI 2005, 206; ders in FS Rödler 589; Marchgraber, ecolex 2010, 803; N. Schneider, GeS 2006, 90.

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