Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen lassen sich die Überlegungen der FLD im Dublin Docks I-Verfahren somit im Ergebnis bestätigen: In der Tat hätte man über die allgemeinen Grundsätze der Einkünftezurechnung zu dem Ergebnis gelangen können, dass die Dispositionsbefugnis über das in die irischen Tochtergesellschaften eingelegte Kapital bei der Muttergesellschaft verblieben ist und die mit diesem Kapitalstamm erzielten Einkünfte daher auch der Muttergesellschaft zuzurechnen seien.1094 Die Einkünftezurechnung nach den allgemeinen Zurechnungsgrundsätzen führt bei dieser Fallkonstellation zu demselben Ergebnis,1095 das auch durch eine Anwendung des § 22 BAO erreicht wird. Auch die Fiktion einer „angemessenen Gestaltung“ iSd § 22 Abs 2 BAO führt diesfalls nämlich im Ergebnis zu einer Einkünftezurechnung an die Muttergesellschaft.1096

