§ 2 Abs 1 EStG und § 7 Abs 1 KStG stellen in Bezug auf die Einkommensermittlung des jeweiligen Steuersubjekts lediglich auf das Einkommen ab, „das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat“. Weitere Aussagen über die persönliche Zurechnung von Einkünften können dem Gesetz – abgesehen von den Sondervorschriften iZm der Gruppenbesteuerung gem § 9 KStG – nicht entnommen werden. Der Rechtsanwender ist daher in Bezug auf die Frage der persönlichen Zurechnung von Einkünften im Wesentlichen auf die in der Rspr des VwGH und vor allem im Schrifttum entwickelten Kriterien angewiesen.

