Das LSD-BG sieht (ebenso wie die Vorgängerregelung im AVRAG) – neben dem Kerntatbestand der Mindestentgeltunterschreitung – weitere Straftatbestände vor, um sicherzustellen, dass nicht jene Arbeitgeber besser aussteigen, die behördliche Kontrollmaßnahmen (und damit die Feststellung von Unterentlohnungen) behindern (siehe bereits die allgemeinen Hinweise auf Seite 6; Details siehe Seite 84 ff). Es handelt sich dabei insbesondere um folgende „Begleitdelikte“:

