Fahrt- und Reisekosten für betrieblich veranlasste Reisen werden im Normalfall in der Finanzbuchhaltung als Aufwand erfasst und führen somit zu keiner Kürzung in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung.
In Einzelfällen ist es aber möglich, dass Reisekosten erst im Zuge der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind, so z.B. als Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder eines atypisch stillen Gesellschafters.
