Nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind Entgelte für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit der Betrag von € 500.000,–- pro Person und Wirtschaftsjahr überstiegen wird (§ 20 Abs. 1 Z 7 EStG). Betroffen sind die Bezüge von echten Dienstnehmern und vergleichbar organisatorisch eingegliederten Personen. Betroffen sind auch Firmenpensionen, Abfindungen von Pensionsansprüchen und die Dotierung von Pensionsrückstellungen. Nicht betroffen sind gesetzliche Abfertigungen und Auslagenersätze.
