Gemäß § 61 Abs 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ihren Gläubigern gegenüber grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Das damit postulierte Trennungsprinzip bewirkt, dass sich sämtliche Rechtsverhältnisse nur auf die Gesellschaft beziehen.A1 Als Ausnahme dieses Trennungsgrundsatzes wurde jedoch vom OGH die Durchgriffshaftung bei qualifizierter Unterkapitalisierung, Existenzvernichtung, Missbrauch der Leitungsmacht bzw bei faktischer Einflussnahme auf die Geschäftsführung sowie bei Rechtsformmissbrauch bejaht.
